Rechtliches
Albus IT · Marco Albus · Am Park 2 · 61169 Friedberg
(1) Diese Bedingungen gelten für die Überlassung der Software AITwork zur Nutzung über das Internet (Software as a Service) durch Albus IT, Inhaber Marco Albus (nachfolgend „Anbieter"), an seine Kunden.
(2) Der Vertrag richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern kommt nicht zustande.
(3) Der Kunde erklärt mit seiner Bestellung, dass er die Software für Zwecke seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit nutzt und dass er befugt ist, das Unternehmen zu vertreten, für das er handelt.
(4) Der Anbieter richtet jede Instanz einzeln ein. Er kann vor der Bereitstellung Angaben zum Unternehmen verlangen — insbesondere Firmierung, Anschrift und, soweit vorhanden, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Handelsregisternummer. Ergibt sich, dass der Besteller nicht unternehmerisch handelt, kommt kein Vertrag zustande; der Anbieter teilt dies mit.
(5) Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Anbieter ihnen in Textform zugestimmt hat.
(1) Der Anbieter stellt dem Kunden AITwork in der jeweils aktuellen Fassung über das Internet zur Nutzung bereit und speichert die dabei entstehenden Daten. Der Leistungsumfang der einzelnen Pakete ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1).
(2) Der Kunde erhält eine eigene Datenbankinstanz unter eigener Adresse. Eine gemeinsame Datenhaltung mit anderen Kunden findet nicht statt.
(3) Der Anbieter schuldet die Bereitstellung der Software, nicht die inhaltliche Richtigkeit der vom Kunden erfassten oder erzeugten Daten. Die Software ist ein Werkzeug zur Erstellung von Belegen und zur Vorbereitung der Buchführung; sie ersetzt weder die kaufmännische Prüfung durch den Kunden noch die Tätigkeit eines Steuerberaters.
(4) Nicht geschuldet sind Schulung, Datenübernahme aus Altsystemen und Anpassungen; diese sind gesondert zu beauftragen.
(1) Die Darstellung der Pakete auf der Website ist kein bindendes Angebot. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Anbieter die Bestellung in Textform bestätigt oder die Instanz bereitstellt. Die Auftragsbestätigung enthält die Erklärung nach § 1 Abs. 3.
(2) Der Anbieter kann eine kostenlose Testphase von 30 Tagen einräumen. Sie endet automatisch; ein kostenpflichtiger Vertrag entsteht nur, wenn der Kunde ihn ausdrücklich beauftragt. Ein Anspruch auf eine Testphase besteht nicht.
(3) Während der Testphase gelten diese Bedingungen entsprechend, mit Ausnahme der Regelungen über Vergütung und Verfügbarkeit.
(1) Der Übergabepunkt ist der Router-Ausgang des Rechenzentrums. Die Internetverbindung des Kunden ist nicht Gegenstand des Vertrages.
(2) Der Anbieter gewährleistet eine Verfügbarkeit von 99,5 % im Monatsmittel.
(3) Nicht in die Verfügbarkeit eingerechnet werden angekündigte Wartungsfenster, Ausfälle durch höhere Gewalt, Störungen im Verantwortungsbereich Dritter (Netzbetreiber, Rechenzentrum, Vorlieferanten) sowie Zeiten, in denen die Nutzung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(4) Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durchgeführt und mindestens 24 Stunden vorher angekündigt. Sicherheitsrelevante Eingriffe dürfen ohne Vorankündigung erfolgen.
(5) Unterschreitet die Verfügbarkeit in drei aufeinanderfolgenden Monaten den vereinbarten Wert, kann der Kunde den Vertrag außerordentlich kündigen.
(1) Der Anbieter entwickelt die Software fortlaufend weiter. Updates, neue Funktionen, Wartung und Datensicherung sind in der Vergütung enthalten.
(2) Der Anbieter darf den Leistungsumfang ändern, soweit dies den Vertragszweck nicht gefährdet, insbesondere zur Anpassung an geänderte Rechtslage, zur Verbesserung der Sicherheit oder zur Ablösung veralteter Technik. Eine für den Kunden nachteilige wesentliche Änderung wird mit einer Frist von sechs Wochen in Textform angekündigt; der Kunde kann in diesem Fall zum Wirksamwerden der Änderung kündigen.
(1) Es gelten die Preise der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste (Anlage 1). Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die Vergütung ist monatlich im Voraus fällig, bei jährlicher Zahlweise jährlich im Voraus. Zusätzliche Nutzerplätze werden ab dem Monat berechnet, in dem sie eingerichtet werden.
(3) Bei jährlicher Zahlweise und vorzeitiger Beendigung erstattet der Anbieter die auf nicht genutzte volle Monate entfallende Vergütung anteilig.
(4) Der Anbieter kann die Preise mit einer Frist von drei Monaten zum Beginn eines Abrechnungszeitraums in Textform ändern. Erhöht sich der Preis um mehr als 5 %, kann der Kunde zum Wirksamwerden der Änderung kündigen. Für laufende Verträge gilt bis dahin der bei Abschluss vereinbarte Preis.
(5) Gerät der Kunde mit mehr als zwei Monatsbeträgen in Verzug, kann der Anbieter den Zugang nach vorheriger Ankündigung und Setzung einer angemessenen Frist sperren. Die Vergütungspflicht bleibt bestehen. Die Daten des Kunden bleiben während der Sperre erhalten.
(1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit.
(2) Er kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden — auch bei jährlicher Zahlweise.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Diese Pflichten sind wesentlich; ihre Verletzung kann Ansprüche des Kunden mindern oder ausschließen (§ 254 BGB).
(1) Prüfung erzeugter Belege. Der Kunde prüft jeden Beleg — insbesondere Rechnungen, Gutschriften und Mahnungen — vor dem Versand auf Richtigkeit und Vollständigkeit, namentlich Beträge, Steuersätze und Empfängerangaben. Der Anbieter stellt dafür Anzeige und Vorschau bereit.
(2) Prüfung vor der Übergabe an Dritte. Daten, die der Kunde an seinen Steuerberater, an Behörden oder an andere Dritte weitergibt — insbesondere über den DATEV-Export —, prüft er zuvor auf Plausibilität. Der Anbieter stellt dafür einen Probelauf bereit, der prüft, ohne etwas zu erzeugen.
(3) Prüfung von KI-Ergebnissen. Ergebnisse der KI-gestützten Funktionen (Belegerkennung, Angebotsentwürfe) sind Vorschläge. Sie sind vor der Übernahme zu prüfen. Das System kennzeichnet, ob ein maschinell gelesener Beleg die eingebaute Plausibilitätsprüfung bestanden hat; ein nicht bestandener Beleg darf nicht ungeprüft übernommen werden.
(4) Zugangsdaten. Der Kunde hält Zugangsdaten geheim, gibt sie nicht weiter und meldet einen Verdacht auf Missbrauch unverzüglich.
(5) Richtigkeit der Eingaben. Der Kunde verantwortet die Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit der von ihm erfassten Daten.
(6) Mängelmeldung. Der Kunde meldet Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform, nachvollziehbar beschrieben.
(7) Eigene Aufbewahrungspflichten. Handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten treffen den Kunden. Er stellt sicher, dass er ihnen nachkommt, insbesondere durch regelmäßigen Export (§ 9 Abs. 2).
(1) Der Anbieter sichert die Daten täglich. Die Sicherungen werden auf einem vom Produktivsystem getrennten Sicherungsserver verschlüsselt abgelegt und nach drei Tagen überschrieben. Die Wiederherstellung wird regelmäßig erprobt.
(2) Diese Sicherung ersetzt nicht die eigene Datensicherung des Kunden. Der Kunde exportiert seine Daten in eigener Verantwortung in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch monatlich, und bewahrt den Export außerhalb des Systems auf. Die Software stellt dafür Exportfunktionen in gängigen, maschinenlesbaren Formaten bereit.
(3) Die Haftung für Datenverlust ist auf den Aufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden nach Absatz 2 für die Wiederherstellung angefallen wäre.
(1) Die Software liest Eingangsrechnungen, die nur als PDF vorliegen, maschinell aus (Belegerkennung); E-Rechnungen werden ohne Dienstleister gelesen. Die Belegerkennung ist ab Einrichtung eingeschaltet. Der Anbieter schaltet sie auf Verlangen des Kunden in Textform ab. Angebotsentwürfe aus einer Beschreibung erzeugt die Software nur, wenn der Kunde dies im Einzelfall anstößt.
(2) Für die Auswertung übermittelt der Anbieter die dafür erforderlichen Inhalte an den in Anlage 3 zum Auftragsverarbeitungsvertrag benannten Dienstleister. Die Verarbeitung findet in Deutschland statt.
(3) Übermittelt wird der aus dem Beleg gewonnene Text. Enthält ein eingescannter Beleg keine Textebene, wird stattdessen das Bild der Belegseiten übermittelt, also alles, was auf der Seite steht.
(4) Die Ergebnisse sind Vorschläge im Sinne von § 8 Abs. 3. Eine Gewähr für ihre Richtigkeit wird nicht übernommen.
(1) Der Kunde erhält für die Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht übertragbares Recht, die Software bestimmungsgemäß über das Internet zu nutzen, beschränkt auf die vereinbarte Zahl an Nutzerplätzen.
(2) Der Kunde darf die Software nicht Dritten überlassen, nicht vervielfältigen, nicht bearbeiten und nicht zurückentwickeln. § 69e UrhG bleibt unberührt.
(3) Alle Rechte an der Software verbleiben beim Anbieter.
(1) Die vom Kunden eingebrachten und die für ihn erzeugten Daten bleiben seine Daten. Der Anbieter erwirbt daran keine Rechte über die zur Vertragserfüllung erforderliche Nutzung hinaus.
(2) Nach Vertragsende hält der Anbieter die Daten 30 Tage zum Export bereit. Danach werden sie aus dem Produktivsystem gelöscht; spätestens drei Tage später sind sie auch aus den Sicherungen entfernt.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, den Export innerhalb dieser Frist vorzunehmen.
(1) Verarbeitet der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, gilt der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO (Anlage 2). Er geht diesen Bedingungen vor.
(2) Der Kunde ist Verantwortlicher im Sinne der DSGVO.
(1) Der Anbieter gewährleistet, dass die Software während der Vertragslaufzeit die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Es gilt Mietrecht (§§ 535 ff. BGB).
(2) Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen.
(3) Unerhebliche Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn die Beeinträchtigung auf einer Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden oder eines Dritten beruht.
(4) Der Kunde meldet Mängel nach § 8 Abs. 6. Der Anbieter beseitigt sie innerhalb angemessener Frist.
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, d) im Umfang einer von ihm übernommenen Garantie, e) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung nach Absatz 2 ist der Höhe nach begrenzt auf die vom Kunden in den zwölf Monaten vor dem schadensbegründenden Ereignis tatsächlich gezahlte Vergütung.
(4) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
(5) Für Datenverlust gilt zusätzlich § 9 Abs. 3.
(6) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
(7) Nicht vom Anbieter zu vertreten sind Schäden, die darauf beruhen, dass der Kunde seine Prüfpflichten nach § 8 verletzt hat, insbesondere ein fehlerhafter Beleg, der ohne Prüfung versandt wurde, oder ein maschinell gelesener Beleg, der trotz negativer Plausibilitätsprüfung übernommen wurde.
(8) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz verjähren in zwölf Monaten ab Kenntnis; die Verjährung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und in den Fällen des Absatzes 1 richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters — insbesondere Naturereignisse, Krieg, Arbeitskampf, behördliche Anordnungen, großflächige Störungen von Strom- oder Telekommunikationsnetzen und Angriffe auf die IT-Infrastruktur — befreien für ihre Dauer von der Leistungspflicht. Dauert die Behinderung länger als sechs Wochen, kann jede Partei kündigen.
Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der anderen Seite vertraulich und nutzen sie nur zur Vertragserfüllung. Die Pflicht gilt zwei Jahre über das Vertragsende hinaus fort. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
(1) Änderungen bedürfen der Textform.
(2) Der Anbieter kann diese Bedingungen mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende in Textform ändern. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang, gelten die Änderungen als angenommen; auf diese Folge wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Bei Widerspruch kann jede Partei zum Wirksamwerden kündigen.
(3) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
(4) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(5) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Friedberg (Hessen), sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(6) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
1. Leistungsbeschreibung und Preise 2. Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO mit drei Anlagen